§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Computer Club Striegistal e.V., abgekürzt CCS e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Striegistal, Sachsen.
(3) Der Verein wurde am 22.11.2019 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen Computerbenutzern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Mitgliedertreffen, Veranstaltungen und Förderung der Kontakte zu ähnlichen Organisationen verfolgt. Darüber hinaus ist der Verein bemüht, computerbezogene gesellschaftliche Klischees abzubauen.
(2) Der Verein verfolgt im Allgemeinen keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als Mitglied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder erhalten Ermäßigungen beim Besuch der Veranstaltungen des Vereines.
(2) Die Mitglieder haben die Aufgabe sich um den Fortbestand und das Wohl des Vereins zu kümmern.
(3) Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail Adresse und Telefonnummer mitzuteilen und diese in regelmäßigen Abständen abzufragen. Sollte die Gültigkeit der E-Mail Adresse oder der Telefonnummer verfallen, so ist dem Verein eine Ersatzadresse bzw. Telefonnummer mitzuteilen.
§5a Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der Anerkennung der Mitgliedschaft durch die Mehrheit des Vorstandes und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds bzw. bei dessen Unmündigkeit durch dessen Vormund oder mit der Bestätigung des Dahinscheidens des Mitglieds. Es werden keine geleisteten Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
§5b Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger triftiger Grund vorliegt. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Mitglied eine Anhörung zu gewähren.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist so zu wählen, dass im Mindesten die laufenden Kosten des Vereins gedeckt werden.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind am Anfang jeden Kalenderjahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail versendet und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand des Vereins schriftlich bekannt gegebenen E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.
§9 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, die nur von ihm persönlich abgegeben werden darf.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Maßgebend zur Mehrheitsbestimmung ist die Anzahl der zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, nicht die Anzahl der Mitglieder des Vereins. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Bei Stimmgleichheit geht die Entscheidung in den Vorstand über.
(4) Die Abstimmung erfolgt, soweit nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung gefordert wird, durch Handzeichen.
(5) Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Eine Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden grundsätzlich eine Woche vor dem Sitzungstag schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Alle Entscheidungen der Vorstandssitzung sind zu protokollieren und den Mitgliedern per E-Mail zugänglich zu machen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§12 Protokolle
(1) Sämtliche Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu prüfen und zu unterschreiben. Anschließend müssen sie den Mitgliedern des Vereins schriftlich per E-Mail zugänglich gemacht werden.
§13 Vereinsfinanzierung
(1) Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und den Überschuss an Finanzmitteln aus den Veranstaltungen, des Weiteren durch Spenden- und Sponsorengelder finanziert. Außerdem können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Gründungsmitglieder und jene Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Auflösung mindestens 12 Monate Mitglied des Vereins waren.
(6) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.
§15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Mitgliederversammlung zur Gründung des Vereins am 22.11.2019 in Kraft und wurde mit Beschluss vom 31.01.2020 geändert.